Auslandsdienst

= Ersatzdienst für den ordentlichen Zivildienst! Zivildienst kann prinzipiell nur in Österreich geleistet werden. Wer jedoch ersatzweise einen durchgehenden mindestens 12-monatigen Auslandsdienst oder einen zweijährigen Entwicklungshilfedienst im Ausland absolviert hat, kann nicht mehr zu einem ordentlichen Zivildienst herangezogen werden.

Wer kann Zivildienstpflichtige ins Ausland entsenden?

Zivildienstpflichtige können nur durch eine vom Bundesministerium für Inneres anerkannte Trägerorganisation für den Auslandsdienst entsandt werden. Als Träger kommen nur Organisationen in Frage, die
  • ihren Sitz im Inland haben
  • nicht auf Gewinn berechnet sind
  • Gewähr dafür bieten, dass der Einsatz Zivildienstpflichtiger den Interessen der Republik Österreich dient.
>> AuslandsdienstTraegerorganisationen.pdf vom Bundesministerium für Inneres zum Downloaden!

Aufgaben von Zivildienstpflichtigen im Ausland:

Der Auslandsdienst kann nur geleistet werden...
  • in Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst)
  • im Rahmen von Vorhaben, die der Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) dienen, oder
  • im Rahmen von Vorhaben, die der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) dienen.

Persönliche Voraussetzungen der Auslandsdiener:

Es muss ein Bescheid vorliegen, dass die Zivildienstpflicht eingetreten ist. Liegt vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst eine privatrechtliche Dienstvereinbarung zwischen dem Zivildienstpflichtigen und der Trägerorganisation zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 12 Monate dauernden Dienstes im Ausland vor, so wird der Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung seines 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.


Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, dass sie einen Auslandsdienst in der Dauer von durchgehend mindestens 12 Monaten an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, werden zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr herangezogen.

Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so wird die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst angerechnet. Restzeiten des ordentlichen Zivildienstes sind in diesen Fällen zu leisten. Der Auslandsdiener ist so wie der Zivildienstleistende kranken- und unfallversichert. Die An- und Abmeldung beim Sozialversicherungsträger erfolgt durch die Trägerorganisation.

Grundsätzlich ist der Auslandsdienst unentgeltlich zu leisten. Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen vergleichbar mit der Grundpauschale oder Familien- und Wohnkostenbeihilfe für Zivildienstleistende.

Quelle: Zivildienstserviceagentur, Wien

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  aktualisiert Februar 2012, Akzente Jugendinfo
       
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